Steuerrecht · Batteriespeicher
IAB-Fähigkeit von Photovoltaik-Direktinvestments mit Grünstromspeicher
Moderne Photovoltaik-Direktinvestments kommen kaum noch ohne Batteriespeicher aus. Ein reiner Photovoltaik-Betrieb ist wirtschaftlich immer schwerer darstellbar; erst die Kombination mit einem — häufig als „Grünstromspeicher" vermarkteten — Batteriespeicher macht viele Projekte rentabel. In der Praxis erwirbt der Investor daher oft zweierlei: eine ihm klar zurechenbare, eigenständige Photovoltaikanlage — und zusätzlich ein ihm konkret zugeordnetes Batteriepack aus einem Gemeinschaftsspeicher. Genau diese Kombination wirft eine Frage auf, die über die erhoffte Steuererstattung entscheidet: Ist der auf den Speicher entfallende Kaufpreisanteil überhaupt fähig für einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) — und bleibt es der Photovoltaik-Anteil?
Dieser Beitrag ist ein Add-on zu meinem Beitrag über die Container-Risiken bei Batteriespeicher-Investments und wendet die dort entwickelten Grundsätze auf die Konstellation Photovoltaikanlage plus Grünstromspeicher an.
Kurz zur Erinnerung: Der IAB verlangt ein bewegliches Wirtschaftsgut
Der IAB nach § 7g EStG — und ebenso die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG — setzen ein bewegliches, abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens voraus. Wie im Container-Beitrag ausführlich beschrieben, liegt der Prüfungsschwerpunkt dabei gerade nicht auf der Beweglichkeit — die ist bei einzeln herausnehmbaren Komponenten meist unproblematisch —, sondern auf der vorgelagerten Frage, ob überhaupt ein selbständiges Wirtschaftsgut vorliegt oder nur ein unselbständiger Teil einer größeren Gesamtanlage.
Die gefestigte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (wegweisend BFH v. 14.04.2011 – IV R 46/09) prüft das anhand von drei Kriterien: der selbständigen Bewertbarkeit nach Außenbild und Verbindung (erscheint ein Gegenstand allein unvollständig oder hat er ohne den anderen ein „negatives Gepräge", spricht das für ein einheitliches Wirtschaftsgut), der funktionalen Verflechtung und der technisch-naturwissenschaftlichen Abstimmung. Verneint das Finanzamt die Selbständigkeit des erworbenen Gegenstands, drohen zwei Folgen: die Annahme einer konkludenten Mitunternehmerschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GbR) mit den übrigen Investoren (§ 15 Abs. 2 und 3 EStG) oder eine Bruchteilsbetrachtung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO. In beiden Fällen wäre der IAB des einzelnen Investors auf den betroffenen Gegenstand gefährdet.
Der Beispielfall: Photovoltaikanlage plus Batteriepack aus einem Gemeinschaftsspeicher
Nehmen wir eine typische Konstellation aus einem großen Projekt. Der Investor zahlt einen Kaufpreis von 400.000 €, der sich klar in zwei Bestandteile aufteilt:
| Position | Wert |
|---|---|
| Kaufpreis gesamt | 400.000 € |
| PV-Leistung | 360,36 kWp |
| PV-Preis je kWp | 609 €/kWp |
| → Anteil Photovoltaikanlage (Module + eigener Wechselrichter) | ≈ 219.459 € |
| Batteriekapazität | 627 kWh |
| Batteriepreis je kWh | 288 €/kWh |
| → Anteil Batteriepacks (Gemeinschaftsspeicher) | ≈ 180.576 € |
| EEG-Absicherung | Nein |
Der erste Teil entfällt auf eine dem Investor zweifelsfrei zurechenbare, eigenständige und bewegliche Photovoltaikanlage aus Modulen und eigenem Wechselrichter — gewissermaßen sein eigenes „Feld". Der zweite Teil entfällt auf die ihm ebenfalls klar zugeordneten, konkret benannten Batteriepacks — jedoch als Teil eines Gemeinschafts-Grünstromspeichers, den er zusammen mit anderen Investoren nutzt. Bezeichnend ist die Kennzahl „EEG-Absicherung: Nein": Die Wirtschaftlichkeit trägt hier nicht mehr eine feste Einspeisevergütung, sondern maßgeblich der Speicher.
Für die steuerliche Einordnung ist zunächst ein technisches Detail entscheidend: Der Speicher steht hinter dem eigenen Wechselrichter des Investors, ist also wechselstromseitig (AC-seitig) eingebunden. Nach den Grundsätzen der Finanzverwaltung ist er damit schon nicht Teil des Wirtschaftsguts „Photovoltaikanlage", sondern ein eigenständiges Wirtschaftsgut — so ausdrücklich das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt), Hilfe zu Photovoltaikanlagen, Stand Juni 2025, Abschnitt 6.5 („Wie sind Batteriespeicher steuerlich zu behandeln?"), S. 52: Ein Batteriespeicher ist bei Einbau nach dem Wechselrichter (AC/wechselstromseitig) ein selbständiges Wirtschaftsgut, bei Einbau vor dem Wechselrichter (DC/gleichstromseitig) dagegen ein unselbständiger Bestandteil der Photovoltaikanlage. Und genau hier greifen die Grundsätze aus dem Container-Beitrag in voller Schärfe.
Die entscheidende Frage: eigenständiges Wirtschaftsgut oder Teil des Gemeinschaftsspeichers?
Kauft der Investor mit den ihm zurechenbaren Batteriepacks ein eigenständiges bewegliches Wirtschaftsgut — oder erwirbt er nur einen unselbständigen Bestandteil eines übergeordneten Gemeinschaftswirtschaftsguts „Grünstromspeicher", das er mit anderen Investoren zusammen hält? Von der Antwort hängt ab, ob der auf den Speicher entfallende Kaufpreisanteil IAB-fähig ist. Die drei genannten BFH-Kriterien sind dafür konkret auf die Speicherarchitektur anzuwenden — insbesondere darauf, wie stark die einzelnen Packs technisch und funktional in den Gemeinschaftsspeicher eingebunden sind: gemeinsames Batteriemanagement, gemeinsame Leistungselektronik und Kühlung, gemeinsame Vermarktung. Je enger diese Verflechtung, desto eher spricht das Außenbild für ein einheitliches Wirtschaftsgut „Gemeinschaftsspeicher" — und desto größer wird das IAB-Risiko.
Zwei Risiken für den IAB
Risiko 1: Mitunternehmerschaft am Speicher — der Speicheranteil ist gefährdet
Werden die Batteriepacks nur als unselbständiger Bestandteil des Gemeinschaftsspeichers gewertet und gehen die Investoren dadurch — bezogen auf den Speicher — eine konkludente Mitunternehmerschaft ein, dann ist der Kaufpreisanteil, der auf den Speicher entfällt (im Beispiel rund 180.576 €), IAB-technisch gefährdet. Der IAB hierauf könnte dem einzelnen Investor versagt und rückgängig gemacht werden — mit den bekannten Folgen aus Nachzahlung und Verzinsung.
Risiko 2: eine GbR über das gesamte Investment — auch der Photovoltaik-Anteil ist gefährdet
Das zweite Risiko wiegt schwerer, und ich benenne es offen: Zu dieser konkreten Konstellation gibt es bislang keinerlei Rechtsprechung und keine veröffentlichte Verwaltungsauffassung. Im schlimmsten Fall könnte insgesamt eine konkludente GbR mit den anderen Investoren angenommen werden — gerade weil der Speicher inzwischen der wirtschaftlich bedeutendste Teil des Investments ist und dieses überhaupt erst rentabel macht. Ein reiner Betrieb einer Photovoltaikanlage ist derzeit ohne die Kombination mit einem Grünstromspeicher kaum noch wirtschaftlich darstellbar.
Würde eine solche Gesamt-GbR angenommen, könnte selbst die dem Investor zweifelsfrei zurechenbare Photovoltaikanlage mit Wechselrichter als Sonderbetriebsvermögen dieser GbR (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) angesehen werden. Das würde im schlimmsten Fall auch den IAB auf die erworbene Photovoltaikanlage gefährden — also gerade den Teil, der isoliert betrachtet eigentlich unproblematisch ist.
Zum Hintergrund: Als Sonderbetriebsvermögen I gelten Wirtschaftsgüter des Gesellschafters, die unmittelbar dem Betrieb der Mitunternehmerschaft dienen; als Sonderbetriebsvermögen II solche, die der Beteiligung des Mitunternehmers an der Gesellschaft dienen oder sie stärken. In beiden Varianten würde die Photovoltaikanlage der Mitunternehmerschaft zugerechnet — und der IAB-Höchstbetrag von 200.000 € gilt dann je Betrieb, also je GbR, wobei Gesamthands- und Sonderbetriebsvermögen zusammenzurechnen sind (BMF v. 15.06.2022, BStBl I 2022, 945, Rz. 4).
Wie schwer dieses Risiko wiegt, hängt zudem entscheidend von der Größe der unterstellten GbR ab — und hier gibt es echte Unterschiede in der Risikoabwägung. Ein hälftiger Anteil an einem kleineren Gemeinschaftsspeicher, etwa 836 kWh, den sich der Investor über klar zugeordnete Batterie-Packs mit nur einem weiteren Mitinhaber teilt, bedeutet eine sehr kleine GbR: Der eine Höchstbetrag von 200.000 € IAB verteilt sich im Worst-Case-Szenario auf lediglich zwei Beteiligte. Ganz anders der Klassiker, bei dem ein Investor beispielsweise 300 bis 400 kWh eines 20-Fuß-Container-Gemeinschafts-Grünstromspeichers (mit z. B. 5 MWh Speicherkapazität) über einzelne Racks erwirbt (vgl. das schematische Schaubild in meinem Beitrag zu den Container-Risiken): Dort entsteht eine deutlich größere GbR mit vielen Investoren, sodass sich der einzige Höchstbetrag von 200.000 € IAB im Worst Case auf entsprechend viele Köpfe verteilt — auf den einzelnen Investor mit seiner Photovoltaikanlage und den zugeordneten Batterie-Racks entfällt dann nur noch ein kleiner anteiliger IAB. Die Risikoabwägung fällt also je nach Speichergröße und Zahl der Mitinhaber sehr unterschiedlich aus.
Dieses Risiko lässt sich derzeit nicht ausschließen. Für beide Lesarten gibt es tragfähige Argumente — für „alles eine GbR" ebenso wie für „eine GbR nur bezüglich des Gemeinschafts-Grünstromspeichers". Eine hundertprozentige Rechtssicherheit sieht anders aus, und niemand sollte sie an dieser Stelle behaupten.
Fazit & Handlungsempfehlung
Die IAB-Fähigkeit von Photovoltaik-Direktinvestments mit Grünstromspeicher steht und fällt mit derselben Frage wie bei den Container-Investments — ist der erworbene Gegenstand ein selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut? —, nur mit einer zusätzlichen Brisanz: Weil der Speicher wirtschaftlich dominiert, steht im ungünstigsten Fall nicht nur der Speicheranteil, sondern das gesamte Investment einschließlich des Photovoltaik-Anteils auf dem Spiel.
Deshalb lohnt sich der genaue Blick vor der Zeichnung — und die ehrliche Aufnahme dieser Rechtsunsicherheit in die Liquiditäts- und Renditeplanung, so wie ich es auch für die Betriebsabgrenzung beim IAB beschrieben habe. Wir erarbeiten mit Projektierern und Mandanten Strukturen, mit denen sich Grünstromspeicher IAB-technisch möglichst belastbar — und damit für die Investoren hinsichtlich des IAB tragfähig — gestalten lassen. Die konkrete Prüfung des Einzelfalls, inklusive der Aufteilung des Kaufpreises und der steuerrechtlichen Ausgestaltung der Verträge, nehmen wir vor jeder Investitionsentscheidung vor.
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