Tool · IAB-Rechner
IAB-Rechner
Schätzen Sie online, wie sich ein Investitionsabzugsbetrag und ggf. eine Abfindung mit Fünftelregelung auf Ihre Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag auswirken — Tarif 2025 und 2026 nach § 32a EStG.
Vereinfachte Berechnung zu Orientierungszwecken. Ersetzt keine individuelle Beratung.
Eingaben
Eingabe als Zahl: 190000 oder 190.000 oder 190.000,50
In EUR. Negativ erlaubt (z. B. nach hohen Werbungskosten oder Verlustabzügen).
Außerordentliche Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 2 EStG. Leer lassen oder 0, falls keine Abfindung.
Bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten, max. 200.000 € im Dreijahreszeitraum (§ 7g EStG).
Optional — bei Eingabe wird das zusätzliche Abschreibungs-Volumen aus Sonder-AfA + degressiver AfA konkret angezeigt.
Ergebnis
Die Berechnung basiert auf den Steuertarifen nach EStG und SolZG, Kirchensteuer bleibt vereinfachend außer Betracht. Keine Gewähr für Richtigkeit, Irrtümer im Berechnungsprogramm behalten wir uns vor. Die Berechnung ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall. Es ist nicht immer die steuerlich beste Lösung, die Steuerersparnis durch IAB zu maximieren, vielmehr muss im individuellen Fall eine Gesamtsteuerplanung über den gesamten Investitionshorizont erfolgen. Teilweise ist es sogar vorteilhaft, gar keinen IAB zu bilden. Lassen Sie sich daher fundiert für Ihren Einzelfall beraten.
Methodische Hinweise & rechtliche Einordnung
Der Rechner berücksichtigt ausschließlich tarifliche Einkommensteuer nach § 32a EStG und den Solidaritätszuschlag nach § 4 SolzG (inkl. Freigrenze § 3 Abs. 3 SolzG: 20.350 € Grundtarif / 40.700 € Splitting). Kirchensteuer, weitere Einkunftsarten, Verlustverrechnung, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Progressionsvorbehalt sowie weitere persönliche Faktoren sind nicht erfasst.
Die Fünftelregelung (§ 34 EStG) wird im Standardfall und im Sonderfall des Satzes 3 (laufendes zvE negativ) berücksichtigt. Annahme: Die eingegebene Abfindung erfüllt die Voraussetzungen außerordentlicher Einkünfte (Zusammenballung, Vereinbarung im Sinne der BFH-Rechtsprechung). Diese Voraussetzungen sind im Einzelfall zu prüfen.
Tarif 2026 nach § 32a EStG i.d.F. der für VZ 2026 maßgeblichen Anpassung. Tarif 2025 entsprechend für VZ 2025. Bei Änderungen der Tariftabelle wird der Rechner aktualisiert.
Der Rechner ersetzt keine steuerliche Beratung im konkreten Einzelfall. Für die Anwendung auf Ihre individuelle Situation ist eine persönliche Prüfung erforderlich. Für die Richtigkeit der hier gezeigten Berechnung wird keine Haftung übernommen.
Konkrete Beratung für Ihre Situation
Der Rechner gibt eine erste Orientierung. Für die konkrete Strukturierung Ihres IAB, die Prüfung der Voraussetzungen nach § 7g EStG und die Optimierung Ihrer steuerlichen Gesamtsituation begleiten wir Sie gerne persönlich.
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